Die Beauftragung eines guten Strafverteidigers ist teilweise mit nicht ganz unerheblichen Kosten verbunden. Daher stellt sich häufig bereits im Ermittlungsverfahren die Frage, wie der Anwalt finanziert wird. Die Pflichtverteidigung kann eine Möglichkeit der Finanzierung darstellen. Doch welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen?
Ein solcher Antrag steht dem Beschuldigten bzw. Angeklagten zu. Dieser Antrag kann vom Verteidiger gestellt werden. Dies gilt bereits im Ermittlungsverfahren. Dann ist der Antrag bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei gestellt werden und ist unverzüglich dem zuständigen Richter vorzulegen. Ab Anklageerhebung ist der Antrag bei Gericht zu stellen. Sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen, wird der Beschuldigte auch mit der Übersendung der Anklageschrift hierauf hingewiesen und aufgefordert, einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Wird die Frist versäumt, ordnet das Gericht dem Beschuldigten einen Anwalt bei, den das Gericht selbst wählt.
Ob Pflichtverteidigung gewährt wird, knüpft aber nicht an die wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Person an. Anders als bei Prozesskostenhilfe steht selbst sehr wohlhabenden Beschuldigten oder Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu, wenn der erhobene Strafvorwurf besonders schwer wiegt. Dabei kann man sich als grobe Faustformel merken, wenn eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist, wird ein Gericht in der Regel nicht um die Bestellung eines Pflichtverteidigers herum kommen. Auch wenn gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl verkündet wird oder er bereits schon in Haft ist, steht diesem ein Pflichtverteidiger zu.
Ob Ihnen eine Pflichtverteidiger zusteht, können wir gerne an dem konkret gegen Sie erhobenen Strafvorwurf besprechen. Hier steht Ihnen mein Büro zu den unten angegebenen Kontaktdaten gerne für die Vereinbarung von Terminen zur Verfügung. In dringenden Fällen, einer plötzlichen Verhaftung können Sie auch die oben angegebenen Notfallnummer wählen.