Beim Zugewinnausgleich stellt sich oft die Frage, wie hoch der Wert einer Immobilie am Stichtag, also an dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, war. Wichtig ist vor allem, dass bei der Ermittlung des Werts die richtige Bewertungsmethode gewählt wird, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel der Schwerpunkt auf dem Ertragswert liegt (vgl. BGH XII-ZR 170/09, Urteil vom 17.11.2010). Dies zu beachten dürfte insbesondere in Zeiten des Immobilienbooms (einer möglichen Immobilienblase?) wichtig sein, weil der wirkliche Wert eines Grundstücks nicht unbedingt mit dem erzielbaren Veräußerungserlös identisch sein muss.
Im Übrigen ist die fiktive Steuerlast bei einer stichtagsbezogenen Grundstücksbewertung zum Abzug zu bringen, also die Steuern, die veräußerungsbedingt unvermeidlich anfallen würden, wenn der Ausgleichspflichtige das Objekt am Stichtag veräußern würde. Hierzu zählt insbesondere auch die in Tagen stark steigender Immobilienpreise immer wieder relevante Spekulationssteuer gemäß § 34 EStG (vgl. BGH Z 188, 249 = FamRZ 2011, 1367, RN 50).
Aber:
Mit einem Urteil aus dem Dezember 2021 (BGH Z, XII ZB 402/20 vom 08.12.2021) hat der Bundesgerichtshof es ausdrücklich abgelehnt, diese Grundsätze auch auf sonstige Veräußerungskosten ohne weiteres anzuwenden, insbesondere also nicht auf fiktive Maklergebühren oder fiktive Vorfälligkeitsentschädigungen (vgl. BGB XII ZB 402/20, Urteil vom 08.12.2021, RN 12 ff.).
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