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Kann auch nach der Trennung ein Ehevertrag geschlossen werden?

Frau Rechtsanwältin Zamani übt ihre anwaltliche Tätigkeit schwerpunktmäßig in den Rechtsgebieten Familienrecht und des allgemeinen Zivilrechts aus.

Auch nach der Trennung können im Rahmen  einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung  güterrechtliche Verhältnisse individuell geregelt werden.

 

Nachfolgende Güterstände sind zu unterscheiden:

·         Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB

·         Güterstand der Gütertrennung, § 1414 BGB

·         Güterstand der Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB

Allerdings können nach den individuellen Verhältnissen entsprechende und von den gesetzlichen Maßgaben abweichende Regelungen zwischen den Beteiligten getroffen werden.  In der Regel leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern nichts anderes im Rahmen eines notariell beurkundeten Vertrages vereinbart ist.

 

Ehevertrag bereits vor/nach der Eheschließung:

Hauptgrund hierfür ist zumeist der Schutz des jeweiligen Vermögens und die Vorsorge einer Konfliktvermeidung im Zuge einer späteren Trennung. Indem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Normalfall am häufigsten in der Praxis anzutreffen ist, kann hieraus der Schluss gezogen werden, dass die meisten Betroffenen sich erst nach der Trennung mit den sich anschließenden vermögensrechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen. Durch einen vorsorgenden Ehevertrag wird dagegen versucht auf vermögensrechtlicher Ebene Klarheit im Falle einer späteren Trennung zu schaffen.

 
Scheidungsfolgenvereinbarung nach der Trennung

Nach einer Trennung können die Betroffenen vermögensrechtliche Reglungen vereinbaren. In der Praxis ist diese Art von Ehevertrag in Gestalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung der am häufigste anzutreffende Fall.  Dies setzt allerdings voraus, dass beide Beteiligten trotz Trennung verhandlungsbereit sind.   


Wann ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist, hängt von mehreren individuellen Faktoren ab und ist an gesetzlichen Maßgaben geknüpft.

§ 1410 BGB legt zudem fest, dass Eheverträge ausschließlich über einen Notar geschlossen werden können. Häufig erarbeiten die Betroffenen mit Hilfe einer Anwältin/ eines Anwalts einen Vertragsentwurf, um hierdurch eine balancierte Regelung der einzelnen Vertragspunkte bereits im Vorfeld zu erreichen.

Unser Tipp: 

Lassen Sie sich beraten, um für sich persönlich die Frage zu klären, ob in Ihrem konkreten Fall ein Ehevertrag sinnvoll ist.

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